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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 585/17.A

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 585/17.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.11A585.17A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 6777/15.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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