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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 52/17.A

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 52/17.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0519.11A52.17A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1929/15.A
Leitsätze:

1. Das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden weder gegenwärtig noch litten sie im Frühjahr 2015 in einer Weise an systemischen Schwachstellen, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt wären. Dies gilt jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise ins Bundesgebiet keinen Asylantrag gestellt hat und der nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört.

2. Zur Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Vorliegens von systemischen Schwachstellen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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