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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 321/16

Datum:
21.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 321/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0721.11A321.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2755/14
Schlagworte:
Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rechtsänderung; Rückwirkung; Dauerverwaltungsakt; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Spätaussiedler; nachträglicher Aufnahmebescheid; Härtefall
Normen:
VwVfG § 51; BVFG § 27; BVFG § 4, 6
Leitsätze:

Leitsätze:

1. Die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz finden auf Aufnahmebewerber, die bereits vor seinem Inkrafttreten in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, keine Anwendung.

2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

3. Bei Aufnahmebewerbern, die bereits vollständig und dauerhaft in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, richtet sich die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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