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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3043/15

Datum:
23.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 3043/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.11A3043.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5436/13
Schlagworte:
Aufnahmebescheid, deutsche Sprache, Spätaussiedler, Spätaussiedlerbescheinigung, Spätaussiedlerwillen
Normen:
BVFG § 15; BVFG § 27; BVFG 1993 § 6
Leitsätze:

1. Die zum Aufnahmebescheid entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zur Betätigung des Spätaussiedlerwillens ist nicht auf den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung übertragbar.

2. Zur deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993 (hier bejaht).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31. Mai 2013 und seines Widerspruchsbescheids vom 7. August 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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