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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2758/15

Datum:
20.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2758/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.11A2758.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2751/14
Schlagworte:
Anliegergebrauch, Bordsteinabsenkung, Ermessen, Gehwegüberfahrt, Selbstbindung, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Stellplatz
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; StrWG NRW § 14a; StrWG NRW § 18
Leitsätze:

1. Das Absenken des Bordsteins durch den Anlieger einer Straße zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt greift in den Straßenkörper ein und ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt. Für eine solche Maßnahme ist daher die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW erforderlich.

2. Im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenbaubehörde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann die Abkehr von der Praxis, in früheren Jahren im Einzelfall die Genehmigung zur Herstellung einer Bordsteinabsenkung zu erteilen, rechtlich bedenkenfrei sein und eine möglicherweise durch früheres Verwaltungshan-deln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung durch Umstellung der Verwaltungs-praxis ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG für die Zukunft wieder aufgehoben wer-den, wenn dies aus sachgerechten Erwägungen geschieht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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