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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2702/09

Datum:
15.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2702/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.11A2702.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1509/09
Schlagworte:
Besitzzeugnis, Eigentümer, Grenzverhandlung, Öffentlichkeit, Reinkarte, Urkarte, unvordenkliche Verjährung, Weg, Widmung, Widmungstheorie, Widmungswille, Zustimmung
Normen:
StrWG NRW § 6 Abs. 1 Satz 1; StrWG NRW § 22 Satz 1; StrWG NRW § 60 Satz 1
Leitsätze:

1. Das Entstehen einer öffentlichen Straße unter Geltung des preußischen Wegerechts setzt nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten (des Wegeeigentümers, des Wegebaulastträgers und der Wegepolizeibehörde) voraus.

2. Hat sich die Gemeinde ein Besitzzeugnis über ein Wegegrundstück mit dem Hinweis auf einen alten öffentlichen Weg ausgestellt, ist darin ihre Zustimmung zur Widmung zu sehen.

3. Haben Grenzverhandlungen über den Verlauf eines Wegs stattgefunden, dessen Öffentlichkeit die daran Beteiligten vorausgesetzt haben, kann aus diesem Vorgang auf einen konkludenten Widmungswillen des jeweils beteiligten Eigentümers geschlossen werden.

4. Zum Grundsatz der unvordenklichen Verjährung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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