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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2068/14

Datum:
07.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2068/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0407.11A2068.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1362/14
Leitsätze:

1. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an konkret bezeichneten Standorten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, einem anderen Anbieter sei bereits eine Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Aufstellung erteilt worden, wenn sich der Ausnahmegenehmigung weder die durch sie erlaubten Handlungen noch die von ihr erfassten Straßenflächen konkrete entnehmen lassen.

2. Die auf eine angebliche, tatsächlich aber nicht bestehende Ausschließlichkeit der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern gestützte Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist ermessensfehlerhaft.

3. Zum Antragserfordernis für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW und der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten F.     -S.       -Straße/gegenüber der Ev. U.            und K.-----straße /gegenüber dem Nord-Friedhof abgelehnt hatte, und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu zwei Fünfteln und die Klägerin zu drei Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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