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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 156/17

Datum:
13.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 156/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0313.11A156.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1496/15
Schlagworte:
Behörde Begründung Berufung Berufungsbegründung Frist Fristversäumnis Glaubhaftmachung Organisationsverschulden Prozessvertreter Verschulden Wiedereinsetzung
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2,; VwGO § 124a Abs. 3 Satz 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 294 Abs. 1
Leitsätze:

Zur abgelehnten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei einem Verschulden des Prozessvertreters einer Behörde

 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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