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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1159/15

Datum:
06.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1159/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1006.11A1159.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3896/14
Leitsätze:

Der Rückbau einer Gehwegüberfahrt und der damit verbundene Eingriff in den Straßenkörper ist keine Sondernutzung, wenn die Baumaßnahme durch die Behörde durchgeführt wird.

Im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW reicht grundsätzlich eine faktische Sondernutzung aus.

Grundsätzlich sieht § 16 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 StrWG NRW einen Anspruch auf die Vergütung von Mehrkosten gegenüber „dem anderen“ vor, der die Umgestaltung veranlasst hat. Dabei knüpft die Regelung des § 16 Abs. 2 StrWG NRW wie die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW an den allgemeinen Gedanken des Vorteilsausgleichs an.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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