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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1363/16

Datum:
02.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1363/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0102.10B1363.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1704/16
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2016 wird angeordnet.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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