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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 167/16

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 167/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0622.10A167.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 7177/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin auf ihren am 3. Mai 2017 geänderten Antrag vom 11. September 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Wechselwerbeanlage in Gestalt eines Spanntuches (4,5 m x 9 m) in einem Drahtseilrahmen an der Fassade des Gebäudes T.‑straße  35 in E. mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2018 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.125,00 Euro festgesetzt.

 
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