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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde des Klägers deswegen unzulässig ist, weil sie bei dem Verwaltungsgericht augenscheinlich nur als Kopie eines eigenhändig unterschriebenen Schreibens eingegangen ist. Allerdings genügt eine solche Kopie für das Erfordernis der Schriftlichkeit bestimmender Schriftsätze dann, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste,
3vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16/92 -, NJW 1993, 1874,
4wofür vorliegend einiges spricht.
5Jedenfalls aber hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Sache zu Recht abgelehnt.
6Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein Prozesskostenhilfeantrag in der Regel dann keinen Erfolg mehr haben kann, wenn - wie hier - vor seiner Bescheidung die Klage zurückgenommen wird. Denn nach dem Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens kann die Prozesskostenhilfe ihren Zweck, dem wirtschaftlich Schwachen die Durchsetzung seiner Rechte finanziell zu ermöglichen, nicht mehr erreichen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 16 E 108/00 -.
8Anlass, hiervon aus Gründen der Billigkeit abzuweichen, besteht schon deshalb nicht, weil die Klage - worauf das Verwaltungsgericht den Kläger schriftlich hingewiesen hat, bevor er diese zurückgenommen hat - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
9Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 KAG NRW i.V.m. der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 5. Januar 2010 (GebS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. April 2011.
10Danach ist derjenige Gebührenschuldner, der die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert oder in Anspruch genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebS). Die gesetzliche Krankenkasse ist hingegen nicht Gebührenschuldnerin. Sie ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes im Rahmen des Sachleistungsprinzips verpflichtet.
11Soweit die Beklagte unmittelbar mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen kann, führt eine solche Leistung zwar zum Erlöschen des Gebührenanspruchs (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 48 AO). Der außerhalb des Gebührenverhältnisses stehende Dritte wird hierdurch aber weder zum Gebührenschuldner noch zu demjenigen, der vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre. Vielmehr steht dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zu, jedenfalls soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
12Demzufolge war die Beklagte auch nicht gehalten, vor Erlass des Bescheides von Amts wegen die Voraussetzungen einer unmittelbaren Abrechnung mit dem Kostenträger - etwa durch Beschaffung einer ärztlichen Transportbescheinigung - selbst herzustellen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides bleibt durch die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse im Übrigen unberührt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 9 E 1350/14 - und - 9 E 1209/14 -.
14Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.