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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 594/16

Datum:
19.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 594/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1019.8B594.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 59/16
 
Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai 2016 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 11 K 2290/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 9. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 betreffend die WEA I und VI sowie der Klage VG Minden 11 K 2289/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.

 
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