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Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu 9/10 und der Beschwerdeführer zu 2. zu 1/10.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 3.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin zu 1. ist Pächterin des Grundstücks T. 2 in N. . Der Beschwerdeführer zu 2. ist ihr Geschäftsführer. Auf dem von ihr gepachteten Grundstück betreibt die Antragstellerin zu 1. den sog. Regionalflugplatz N. . Der Regionalflugplatz wurde luftverkehrsrechtlich als Sonderlandeplatz N. (Landeplatz für besondere Zwecke) genehmigt. Die Antragstellerin zu 1. vermietet dieses Gelände mehrmals im Jahr für jeweils einen Tag an Vereine und andere Veranstalter oder überlässt es ihnen auf andere Weise. Diese führen dort private oder öffentliche Veranstaltungen, auch solche zur Ausübung des Motorsports, durch. Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 untersagte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für das Jahr 2016 die Durchführung weiterer Motorsportveranstaltungen auf dem Flugplatzgelände. Im Jahr 2016 hätten bereits vier Motorsportveranstaltungen stattgefunden. Für die bereits geplanten weiteren Veranstaltungen dieser Art fehle die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dabei hat es der Antragstellerin zu 1. und dem Beschwerdeführer zu 2. die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt.
4II.
5Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Der in der Antragsschrift vom 19. August 2016, im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und in der Beschwerdeschrift vom 17. September 2016 als Beteiligter zu 1. aufgeführte „G. N1. für Regionalflugplatz N. (Inh. G1. GmbH)“ ist erkennbar identisch mit der dort als Beteiligte zu 2. geführten G1. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G2. (Rufname „G. “) N1. . Nur die Letztgenannte ist Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren.
6Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig (dazu 2.).
71. Den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin zu 1., die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 3225/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2016 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt (dazu a.). Ihre haupt- bzw. hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben ebenfalls keinen Erfolg (dazu b).
8a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung ist zulässig (dazu aa), aber unbegründet (dazu bb).
9aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil die möglichen Antragsteller unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden wären. Es trifft nicht zu, dass die Antragsschrift nicht erkennen lässt, ob Herr N1. oder die G1. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn N1. , das Verfahren betreibt.
10Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Vorsitzende oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Erfordernisse fehlt. Die Vorschrift des § 82 VwGO gilt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1 VwGO analog.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. April 2010 - OVG 2 S 12.10 -, juris Rn. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 ME 436/05 -, juris Rn. 3.
12Eine Beteiligtenbezeichnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 9; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m.w.N.
14Nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung darf prozessualen Anträgen nach Möglichkeit kein Verständnis unterlegt werden, das zu ihrer Unzulässigkeit führt.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 25.
16Gemessen daran durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgehen. Die Auslegung der Antragsschrift ergibt vielmehr, dass allein die G1. GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 2. als Geschäftsführer, als Regelungsadressatin der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2016 und nicht (auch) ihr Geschäftsführer Antragsteller(in) im erstinstanzlichen Verfahren ist.
17Der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. hat erklärtermaßen die Bezeichnung des Beteiligten zu 1. aus dem Adressfeld der im Klageverfahren angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2016 übernommen. Die Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizonts unter Einbeziehung aller dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Begleitumstände,
18vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2016 ‑ 3 B 23.15 -, ZMGR 2016, 187 = juris Rn. 6 und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, NVwZ 2014, 1675 = juris Rn. 8,
19ergibt, dass der Antragsgegner mit dieser Bezeichnung seine Verfügung an die G1. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, als Regelungsadressatin gerichtet hat. Der Geschäftsführer und Beschwerdeführer zu 2. ist nicht (auch) Regelungsadressat der Verfügung, sondern lediglich der Bekanntgabeadressat. Anderenfalls wäre der Zusatz „für Regionalflugplatz N. (Inh. G1. GmbH)“ entbehrlich gewesen. Aus der durchgängig persönlichen Anrede des Beschwerdeführers zu 2. ergibt sich nichts anderes. Dies gilt umso mehr, als in der Ordnungsverfügung auf einen „auf Ihren Antrag“ hin ergangenen Bescheid vom 25. August 2009 Bezug genommen wird, der seinerseits nicht an den Geschäftsführer und Beschwerdeführer zu 2. gerichtet war, sondern an die „Regionalflugplatz G1. GmbH“.
20Diese Auslegung entspricht überdies dem Verständnis des Antragsgegners, wie er es dem Verwaltungsgericht auf dessen Aufforderung mit der Klageerwiderung vom 24. August 2016 und damit vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mitgeteilt hat.
21Es steht zudem außer Frage, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. jedenfalls denjenigen als Antragsteller bezeichnen wollte, der als Regelungsadressat von der angefochtenen Ordnungsverfügung in eigenen Rechten verletzt sein kann und damit (analog § 42 Abs. 2 VwGO) antragsbefugt ist. Auf den bloßen Bekanntgabeadressaten trifft dies nicht zu.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2015 ‑ 12 A 2011/15 -, juris Rn. 2 f.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - 22 A 09.40036 -, juris Rn. 19; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 88.
23Der Erkenntnis, dass allein die G1. GmbH Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ist, durfte sich das Verwaltungsgericht nicht deshalb verschließen, weil der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 5. August 2016 sein Einverständnis mit einer Rubrumsberichtigung verweigert hat. Diese Weigerung bezog sich ausdrücklich auf ein stillschweigendes Einverständnis und das zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, den Bescheidadressaten klarzustellen, noch nicht reagiert hatte.
24bb) Der Antrag ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin zu 1. aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach sowohl formell (dazu aaa) als auch materiell rechtmäßig (dazu bbb).
25aaa) Der Antragsgegner hat die hier allein streitgegenständliche Regelung in Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit erlassen. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet sind. Der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass sich das Flugplatzgelände sowohl auf den Regierungsbezirk B. als auch auf den Regierungsbezirk L. erstreckt. Ebenso wenig steht dem entgegen, dass die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde den Antragsgegner nicht gemäß § 4 Abs. 2 OBG NRW zum Zwecke der einheitlichen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben in benachbarten Bezirken für den Erlass der Untersagungsanordnung vom 7. Juli 2016 für örtlich zuständig erklärt hat.
26Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 6 Abs. 2 OBG NRW. Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahmen beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde nach dieser Vorschrift auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Diese Voraussetzungen lagen vor. Im Rahmen einer persönlichen Besprechung am 30. Juni 2016 setzte der Antragsgegner den Beschwerdeführer zu 2. als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. darüber in Kenntnis, dass die immissionsschutzrechtlich zulässige Zahl von Motorsportveranstaltungen im Jahr 2016 erschöpft sei und weitere Veranstaltungen unzulässig seien. Gleichwohl wurde im Internet der vom Antragsgegner als Motorsportveranstaltung eingestufte und bereits für den 10. Juli 2016 vorgesehene „U. 4.0“ weiter beworben. Auch mit E-Mail vom 6. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer zu 2. als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. zum Ausdruck, weitere Motorsportveranstaltungen durchführen zu wollen. Mit Blick auf die in einem Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juni 2016 angedrohte strafrechtliche Verfolgung im Falle der Durchführung weiterer Motorsportveranstaltungen erbat er eine schriftliche Bestätigung, dass diese Androhung außer Kraft gesetzt werde und keine Anwendung finde. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner gemäß § 6 Abs. 2 OBG NRW bezirksübergreifend für den Erlass der Untersagungsverfügung am 7. Juli 2016 zuständig.
27Ob die angefochtene Ordnungsverfügung aus anderen Gründen formell rechtswidrig ist, kann mangels entsprechender Rügen offen bleiben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
28bbb) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Regelung in Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 sind aller Voraussicht nach erfüllt.
29Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Der Erlass einer Untersagungsverfügung setzt dabei nicht voraus, dass die Anlage im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird. Es genügt, dass die formell illegale Inbetriebnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist.
30Vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 20 Rn. 38.
31Es ist beabsichtigt, auf dem von der Antragstellerin zu 1. gepachteten Grundstück eine Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr ohne die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu betreiben (dazu 1.). Die Untersagungsverfügung hat der Antragsgegner zutreffend an die Antragstellerin zu 1. als Anlagenbetreiberin adressiert (dazu 2.). Sein Ermessen hat er fehlerfrei ausgeübt (dazu 3.).
32(1.) Die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung des von der Antragstellerin zu 1. gepachteten Grundstücks für die für den 9., 10. und 24. Juli sowie für den 1. Oktober 2016 vorgesehen gewesenen sowie weitere Motorsportveranstaltungen im Jahr 2016 ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 10.17.2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I, S. 973). Danach sind die Errichtung und der Betrieb von Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge zur Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr genehmigungsbedürftig, ausgenommen ‑ was hier nicht einschlägig ist - Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen.
33Hinsichtlich des Begriffs der Ausübung des Motorsports legt der Senat die zutreffende Auslegung durch den Länderausschuss für Immissionsschutz (heute: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zugrunde. Danach sind unter dem Begriff des Motorsports diejenigen Sportarten zu verstehen, bei denen sich der Sportler mit Hilfe eines motorbetriebenen Gerätes fortbewegt. Es kommen nur Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, nicht z.B. mit Elektromotor, in Betracht. Dabei muss es sich noch um die Ausübung von Sport, d.h. auch Freizeitsport, nicht Freizeitvergnügen handeln, wobei von dem herkömmlichen, hier eher weit zu fassenden Begriff des Sports, gekennzeichnet etwa durch gewissen körperlichen oder geistigen Einsatz sowie Anstrengung und dergleichen, auszugehen ist. Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige Ausübung, d.h. ein Kräftemessen mit einem Dritten.
34Zitiert nach Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: Mai 2016, zu Nr. 10 Anhang 1 zur 4. BImSchV Rn. 6; vgl. auch OVG S.-A., Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 3 M 497/14 -, juris Rn. 7.
35Mit dem „U. 1.0“ am 20. März 2016, dem „U. 2.0“ am 17. April 2016, dem „U. 3.0“ am 14. Mai 2016 sowie dem „E. Day“ am 21. Mai 2016 dürften im Jahr 2016 auf dem von der Antragstellerin zu 1. gepachteten Grundstück bereits vier Motorsportveranstaltungen im Sinne von Anhang 1 Nr. 10.17.2 der 4. BImSchV stattgefunden haben.
36Hinsichtlich des „E. Day“ ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. sind aber auch die „U. “-Veranstaltungen aller Voraussicht nach als Motorsportveranstaltungen zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Auszügen aus dem Facebook-Auftritt des Veranstalters Herrn G3. , in denen er diese Veranstaltungen unter der Kennung „MF-Rs750“ bewirbt, beschreibt und kommentiert. Dort wird in Bezug auf die Veranstaltung „U. 1.0“ über ein „Starterfeld der Klasse 1. 300-500 PS“ berichtet. In diesem Zusammenhang enthält der Auszug auch einen Kommentareintrag, in dem offenbar ein Teilnehmer einem anderen anbietet, er nehme diesen auf Wunsch das nächste Mal „eine Runde mit“ (Bl. 33 f. der Gerichtsakte). In Bezug auf den „U. 2.0“ vom 17. April 2016 wird den Teilnehmern die Chance angekündigt „beim U. auf dem Flugplatz N. EDKZ Punkte für die Meisterschaft zu sammeln“ (Bl. 30 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der „Punktevergabe bei U1. “ wird abgestellt auf die Platzierung in den Beschleunigungsrennen sowie auf die beim Parcours und der Topspeedmessung gesammelten Punkte (Bl. 31 der Gerichtsakte). Der „U. 3.0“ am 14. Mai 2016 wird unter anderem wie folgt angekündigt: „Auch dieses Mal werden wir wieder unsere mittlerweile schon in der Community bekannten Beschleunigungsvergleiche auf dem Flugplatz N. EDKZ durchführen. Sei auch Du dabei und sichere Dir einen Pokal in den 4 Leistungsklassen: […]“ (Bl. 24 der Gerichtsakte). Der „U. 4.0“ wird mit den Sätzen beworben: „Ihr wollt mit euren Motorrädern auch mal schauen was im 1 gegen 1 möglich ist? Dann habt ihr jetzt die Chance euch einen der Plätze in der 2-Rad Klasse bei unserem U. am 10.07.2016 zu sichern“ (Bl. 26 der Gerichtsakte).
37Hierbei handelt es sich um Beschreibungen des Veranstalters, mit denen potentielle Teilnehmer angesprochen und für die U. -Veranstaltungen gewonnen werden sollen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellungen zu zweifeln. Insbesondere werden sie nicht schon dadurch erschüttert, dass Herr G3. mit Schreiben vom 21. November 2016 sowie die Antragstellerin zu 1. vortragen, dass es auf den „U1. “ 1.0 bis 3.0 keine Zeitmessungen gegeben habe. Beschleunigungsvergleiche, Parcoursfahrten und Topspeedmessungen müssen nicht zwingend mit einer Zeitmessung einhergehen. Überdies hat die Antragstellerin zu 1. nicht in Abrede gestellt, dass Beschleunigungsfahrten stattgefunden haben. Mit Blick auf den insoweit nicht unterscheidenden Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 10.17.2 der 4. BImSchV sowie den Sinn und Zweck der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit kommt es nicht darauf an, ob diese im Rahmen einer öffentlichen oder - worauf die Antragstellerin zu 1. abhebt - einer privaten Veranstaltung stattfinden. Unerheblich ist damit auch, ob die Beschleunigungsfahrten in erster Linie oder ausschließlich zu Werbezwecken stattgefunden haben.
38Es ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV zu erwarten, dass die Anlage länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben wird. Nach eigenen Angaben ist die Antragstellerin zu 1. zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs des Flugplatzes darauf angewiesen, das Gelände mehrmals im Jahr für jeweils einen Tag an verschiedene Vereine und andere Veranstalter zu vermieten oder auf andere Weise für privateoder öffentliche Veranstaltungen zu überlassen. Bereits mit Antrag vom 3. Dezember 2008 begehrte sie die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dient. Daraus folgt, dass die Antragstellerin zu 1. eine entsprechende Nutzung auch für die Zukunft beabsichtigt. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie inzwischen die Erteilung einer Genehmigung von bis zu 12 Motorsportveranstaltungen im Jahr 2017 beantragt hat.
39(2.) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die angefochtene Verfügung an die Antragstellerin zu 1. als Regelungsadressatin gerichtet hat.
40Adressat einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist der Anlagenbetreiber.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 = juris Rn. 4 f.
42Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456 = juris Rn. 53 f. m.w.N.
44Über diese tatsächliche Verfügungsgewalt verfügt die Antragstellerin zu 1., weil sie die Pächterin des Grundstücks T. 2 in N. ist, auf dem sie den als Veranstaltungsgelände genutzten sog. Regionalflugplatz N. betreibt.
45Vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 83 m.w.N.
46Dem steht nicht entgegen, dass sie dieses Grundstück lediglich an Veranstalter vermietet, selbst aber nicht unmittelbar die Veranstalterin der Motorsporttreffen ist. Als Pächterin des als Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge genutzten Flughafengeländes hat sie die privatrechtliche Entscheidungsbefugnis darüber, ob und inwieweit sie einem Dritten Nutzungsrechte an dem von ihr gepachteten Grundstück einräumt. Kraft dieser Rechtsstellung hat sie entscheidenden Einfluss darauf, ob und inwieweit mit der von dem Dritten durchgeführten Veranstaltungen eine immissionsschutzrechtlich relevante Nutzung des Grundstücks stattfindet.
47(3.) Die Unterlassungsverfügung ist ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes „soll“ deutlich wird, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich formell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem Betreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein atypischer Sonderfall vorliegt, keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieser Rechtsgüter vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 ‑ 8 B 892/13 -, BImSchG-Rspr. § 20 Nr. 59 = juris Rn. 8 f. m.w.N.
49Gemessen daran lag hier kein atypischer Fall vor, den der Antragsgegner zum Anlass hätte nehmen müssen, ein milderes Mittel als die verfügte Untersagung in Erwägung zu ziehen oder von einem Eingreifen sogar gänzlich abzusehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. gibt es keinen begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage nach Anhang 1 Nr. 10.17.2 der 4. BImSchV sei immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Entgegenstehen bauplanungsrechtlicher Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. §§ 29 ff. BauGB nicht offensichtlich verneint werden kann. In Betracht kommt jedenfalls eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung des Grundstücks.
50Eine Nutzungsänderung gemäß § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 12 m.w.N.
52Eine solche Nutzungsänderung kann hier nicht ohne Weiteres verneint werden. Der für das Grundstück maßgebliche Flächennutzungsplan weist das Flugplatzgelände als Fläche für den Luftverkehr aus. Der Flugplatz ist als Sonderlandeplatz N. (Landeplatz für besondere Zwecke) luftverkehrsrechtlich genehmigt worden („Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Flugplatzes“). Auch wenn die Nutzung als Sonderlandeplatz im Übrigen unverändert bleiben soll, tritt mit der Nutzung des Grundstücks als Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf oder mehr Tagen je Jahr eine zusätzliche, nicht flughafentypische Nutzung hinzu, die mit Blick auf die Festsetzungen des Flächen-nutzungsplans bodenrechtliche Belange neu berühren kann. Bereits mit Bescheid vom 25. August 2009 lehnte der Antragsgegner einen Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab, weil die Stadt N. nicht ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt hatte.
53Ob, wie der Antragsgegner meint, ausweislich des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Jahr 2009 vorgelegten Mess- und Prüfberichts vom 2. September 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorgerufen werden können, bedarf damit keiner Erörterung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. ergibt sich die Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG jedenfalls auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ vom 23. Oktober 2006 (Freizeitlärmerlass). Dieser kommt nach dessen Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nur bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen zur Anwendung. Eine solche liegt wegen § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 10.17.2 der 4. BImSchV hier aber gerade nicht vor.
54b) Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin zu 1., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, gegen eine weitere im Jahr 2016 noch stattfindende Motorsportveranstaltung auf dem Gelände des Regionalflugplatzes N. immissionsschutzrechtlich einzuschreiten, bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob dieser gegenüber der Fassung der Antragsschrift vom 29. August 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der betreffenden Veranstaltung geänderte Antrag überhaupt zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin zu 1. keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem Vorstehenden würden weitere Motorsportveranstaltungen im Jahr 2016 ohne die nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 10.17.2 der 4. BImSchV dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung stattfinden, weshalb der Antragsgegner aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingriffsbefugt ist.
55Aus demselben Grund ist der sinngemäße Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1., dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihr vorläufig zu gestatten, im Jahr 2016 eine weitere Motorsportveranstaltung auf dem Gelände des Regionalflugplatzes N. durchzuführen bzw. von einem Dritten durchführen zu lassen, jedenfalls unbegründet.
562. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig.
57Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht gemäß § 146 Abs. 1 VwGO den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.
58Der Beschwerdeführer zu 2. ist mangels einer dahingehenden Prozesshandlung nicht Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 63 VwGO geworden. Ob er als sonst von dem angefochtenen Beschluss Betroffener beschwerdebefugt ist, weil das Verwaltungsgericht ihm die Hälfte der Kosten des Verfahrens auferlegt und seinen Beschluss damit auch an ihn gerichtet hat,
59vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 ‑
60VIII ZB 34/77 -, MDR 1978, 307 = juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand: Juni 2016, Vorb. § 124 Rn. 37,
61kann hier dahinstehen.
62Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer zu 2. allein die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts angreift. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
63Der Beschwerdeführer zu 2. beantragt mit seiner Beschwerde, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und ihn „von jeglicher Kostenlast freizustellen“. Diese eindeutige Formulierung lässt auch deshalb keine andere Auslegung als die einer isolierten Kostenanfechtung zu, weil im Unterschied zu ihr mit den weiteren Beschwerdeanträgen die Änderung des Beschlusses in der Sache angestrebt wird. Aus der Beschwerdebegründung geht nichts Gegenteiliges hervor. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu 2. als sonst von der Entscheidung Betroffener unterstellt, hätte er den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Sache angreifen können und wegen § 158 Abs. 1 VwGO auch müssen.
64Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. ist sein Rechtsbehelf nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zulässig. Für die richterliche Anerkennung eines solchen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelfs ist jedenfalls seit der Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO aus Gründen der Rechtsmittelklarheit und Rechtssicherheit kein Raum mehr.
65Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rn. 4, und vom 3. Mai 2007 - 5 B 192.06 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 12 E 1020/13 -, juris Rn. 4 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. Oktober 2015 ‑ OVG 11 S 69.15 -, juris Rn. 4; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 38; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 158 Rn. 1; Wysk, in: ders., VwGO, 2. Aufl. 2016, § 158 Rn. 10.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
67Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst der Senat das Interesse der Antragstellerin zu 1. an dem vorliegenden Verfahren in Anlehnung an Ziffer 19.1.6 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nach dem durch die Untersagungsverfügung entgangenen Gewinn, den die Antragstellerin zu 1. während eines etwaigen Klageverfahrens durch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. Diesen Gewinn schätzt der Senat zurückhaltend auf 5.000,- EUR. Dabei orientiert er sich an dem Vortrag der Antragstellerin zu 1., wonach ihr durch die Untersagung der für den 1. Oktober 2016 vorgesehenen Veranstaltung ein Mietausfall in Höhe von 10.000,- EUR entstehe. Der so ermittelte Betrag ist wegen der Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren ergehenden Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der abweichende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. hat der Senat dessen Interesse an der Behebung der ihm vom Verwaltungsgericht hälftig auferlegten Kostenlast und dabei zu dessen Gunsten lediglich die bei einem Streitwert bis zur Wertstufe von 3.000,- EUR im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anfallenden Gerichtskosten bei einer 1,5-fachen Gebühr (Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 162,- EUR zugrunde gelegt. Die Summe beider Streitwerte übersteigt nicht die Wertstufe von 3.000.- EUR.
68Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).