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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.501,75 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500 Euro sei rechtmäßig erfolgt, der Antragsteller sei der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus der Grundverfügung vom 31.3.2015 nicht nachgekommen, da er das Haus T. 28 entgegen der Nutzungsuntersagung nach wie vor bewohne; auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro sei rechtens.
4Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
5Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde fristgerecht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin bereits zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Zwangsmittel des Zwangsgelds ungeeignet sei, das Gericht habe sich auf den unhaltbaren Standpunkt gestellt, das Zwangsmittel sei ohne besondere Begründung trotzdem anwendbar, ob es geeignet sei oder nicht, könne man dann ja sehen. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem durch die Beschwerdebegründung vermittelten Eindruck - die Eignung des Zwangsmittel sehr wohl geprüft, es hat dabei allerdings keine konkreten Anhaltspunkte feststellen können, die darauf schließen ließen, dass sich der Antragsteller von einem weiteren Zwangsgeld nicht werde beeindrucken lassen. Auf die vom Antragsteller der Sache nach angesprochene Verfügung der Antragsgegnerin über den Wechsel des Zwangsmittels vom 9.11.2015 (von Zwangsgeld zu unmittelbarem Zwang in Gestalt der Versiegelung) kommt es für die gerichtliche Beurteilung der Eignung des Zwangsmittels nicht an; diese Verfügung ist im Übrigen bereits am 7.1.2016 aufgehoben worden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883)
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.