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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts verstoße. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob die streitige Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Hiervon ausgehend bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, ob sich das streitige Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Denn der Dimensionierung und damit dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2012 ‑ 7 B 72/12 -, m. w. N., und vom 4.11.2015 - 7 B 744/15 -, juris.
6Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht hinreichend aufgezeigt. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N., und vom 4.11.2015 - 7 B 744/15 -, juris.
8Gegenüber der Antragstellerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne namentlich nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Balkone und Dachterrassen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, vom 14.2.2013 - 7 B 99/13 -, und vom 4.11.2015 - 7 B 744/15 -, juris.
10Die von der Antragstellerin dazu angeführte Rechtsprechung gebietet keine andere Bewertung.
11Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus der Antragstellerin scheidet angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerin ersichtlich aus, wie das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargetan hat. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe dabei lediglich auf die Höhe des Gebäudes abgestellt, trifft nicht zu.
12Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig aufgezeigt, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht unter Lärmgesichtspunkten oder im Hinblick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation erkennbar ist. Die insoweit angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts greift die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert an.
13Die von der Antragstellerin befürwortete „Gesamtbetrachtung“ der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben führt zu keiner für sie günstigeren Beurteilung. Entspricht ein Bauvorhaben - wie hier - in jeder Hinsicht den Anforderungen nachbarlicher Rücksichtnahme, kann auch eine Gesamtschau der insoweit relevanten einzelnen Aspekte nicht die Annahme begründen, das Vorhaben sei rücksichtslos. Dass die Beigeladene nach Auffassung der Antragstellerin „nur pekuniär motiviert“ handelt, ist für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots irrelevant.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.