Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit welcher der Klägerin ein Zwangsgeld angedroht worden ist.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes, Gemarkung L. , Flur , Flurstück (ehemals Gemarkung C. , Flur , Flurstück , bzw. ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden, einem Carport und einem Gartenhäuschen bebaut. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich keine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück. Anlässlich eines ein anderes Grundstück am C1. Weg betreffenden Klageverfahrens erfolgte seitens des Beklagten die Prüfung der Legalität der Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20.8.2012 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen binnen zwölf Monaten nach Bestandskraft der Verfügung vollständig zu beseitigen. Im Laufe des gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahrens - 7 A 19/14 - hob der Beklagte die Zwangsgeldandrohung auf.
4Mit Bescheid vom 20.9.2013 drohte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Beseitigungsverfügung vom 20.8.2012 der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 50.000 Euro an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, nachdem er die erstmalige Zwangsgeldandrohung aufgehoben habe, sei zur Durchsetzung der Forderung aus seiner Ordnungsverfügung vom 20.8.2012 eine erneute Zwangsgeldandrohung erforderlich. Gleichzeitig habe er der Mutter der Klägerin als Bewohnerin des streitgegenständlichen Grundstücks gegenüber eine Duldungsverfügung erlassen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei im Verhältnis zum angestrebten Ziel bestimmt worden.
5Die Klägerin hat am 1.10.2013 Klage erhoben.
6Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Da kein Beseitigungsanspruch seitens des Beklagten bestehe, sei auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 aufzuheben.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen: Es werde auf das bereits anhängige Streitverfahren hinsichtlich der Beseitigungsverfügung verwiesen. Das bestehende Nießbrauchrecht der Mutter der Klägerin stehe einer erneuten Zwangsgeldandrohung nicht entgegen. Es sei zeitgleich eine entsprechende Duldungsverfügung erlassen worden.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2013 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es werde auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
13Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Das angegriffene Urteil sei unzutreffend und verletze sie in ihren Rechten. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung sei zu Unrecht erlassen worden. Sie beruhe auf der rechtswidrigen Grundverfügung vom 20.8.2012. Diese müsse aus den im Verfahren 7 A 19/14 dargelegten Gründen aufgehoben werden.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2013 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung verweist er auf die Schriftsätze im Parallelverfahren 7 A 19/14.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Es fehlt an einem Grundverwaltungsakt i. S. d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf die Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beseitigungsverfügung vom 20.8.2012 ist aus den Gründen des Urteils vom 24.2.2016 im Verfahren 7 A 19/14 rechtswidrig und mit diesem Urteil aufgehoben worden.
23Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.