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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 20/14

Datum:
24.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 20/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0224.7A20.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5952/13
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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