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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1899/14

Datum:
27.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1899/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0127.7A1899.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2389/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.10.2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 9.1.2012 in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 27.9.2012 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses T.----weg 60 in T1.        , Gemarkung T1.        , Flur 13, Flurstück 269, in eine Wettannahmestelle zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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