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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei wegen fehlender Verletzung im öffentlichen Recht fußender subjektiver Rechte des Klägers jedenfalls unbegründet.
4Soweit der Kläger einwendet, die Baugenehmigung sei mangels einer Beteiligung des Ordnungsamtes und wegen fehlender Zuverlässigkeit und Eignung des Beigeladenen zur ordnungsgemäßen Nutzung der Räume als Gaststätte rechtswidrig, hat er schon nicht dargelegt, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die von ihm behaupteten Nachbarbeschwerden genügen ebenfalls nicht zur Darlegung der Verletzung ihn schützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
5Auch mit dem Argument, der Beklagten sei wegen seines eigenen Nutzungsänderungsantrags bekannt gewesen, dass er mit der vom Beigeladenen begehrten Nutzungsänderung nicht einverstanden sei, hat der Kläger eine Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht dargelegt. Soweit er damit ein der Genehmigungserteilung entgegenstehendes offensichtliches zivilrechtliches Hindernis geltend machen will, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es schon an der mit Blick auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung erforderlichen Darlegung, dass die Beklagte neben der Kenntnis von seinem Nutzungsänderungsantrag und des Inhalts des Vermerks vom 29.8.2013 auch Kenntnis von der behaupteten Beendigung des Nutzungsrechts hatte.
6Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
8Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.