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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 879/16

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 879/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.6E879.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1941/16
Schlagworte:
Isolierte Kostenentscheidung Unanfechtbarkeit
Leitsätze:

Die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außerge-richtlichen Kosten von Beigeladenen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 29., die diese jeweils selbst tragen.

 
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