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Die Unanfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außerge-richtlichen Kosten von Beigeladenen.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 29., die diese jeweils selbst tragen.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig. Die unter Nr. 1 des Beschlusses getroffene Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine isolierte Kostenentscheidung i.S.d. § 158 Abs. 2 VwGO, da nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und des Antragsgegners eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Unanfechtbarkeit dieser Kostenentscheidung umfasst auch die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
3Vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 146 mit weiteren Nachweisen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
5Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).