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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 963/16

Datum:
21.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 963/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0921.6B963.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 558/16
Schlagworte:
Polizeidienstfähigkeit Dienstfähigkeit Untersuchungsanordnung Untersuchungsaufforderung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberrats, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet ist, der Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit Folge zu leisten.

Zu den Anforderungen an eine polizeiärztliche Untersuchungsanordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – 1 K 1547/16 (VG Aachen) – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juni 2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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