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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 907/16

Datum:
22.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 907/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.6B907.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1010/16
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Bestenauslese Dienstposten Beförderungsdienstposten Beurteilungsverfahren Zweistufigkeit Quervergleich
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines S. in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die Wertigkeit des bekleideten Dienstpostens ist kein leistungsbezogenenes Merkmal i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG.

Zu den Anforderungen an einen der Beförderungsauswahl vorgelagerten Bewerber-vergleich nach Bestenauslesegrundsätzen.

Es ist mit den für die Beamten im Geschäftsbereich N. für L. , V. , M2. , O. - und W. des Landes NRW geltenden Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar, wenn die Erstbeurteilenden in der Maßstabskonferenz aufgrund eines die gesamte Vergleichsgruppe einbeziehenden Quervergleichs die Gesamturteile der zu beurteilenden Beamten absprechen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selber tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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