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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 830/16

Datum:
24.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 830/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.6B830.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 577/16
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Modulprüfung Wiederholungsklausur Verfahrensfehler Rügeobliegenheit Chancengleichheit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Ablehnung seines auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul GS 3 (Einsatzlehre) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Einen Prüfling trifft grundsätzlich die Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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