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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 818/16

Datum:
19.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 818/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.6B818.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2316/16
Schlagworte:
Feststellungsantrag Nebentätigkeit Künstlerische Tätigkeit Schauspieltätigkeit
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde, mit der ein Kriminalkommissar im Wege einstweiliger Anordnung die Feststellung der Genehmigungsfreiheit und Ausübungsberechtigung der angezeigten Nebentätigkeit als Darsteller in einer der TV-Serie „Der Blaulicht Report“ begehrt.

Zur Frage, ob die Mitwirkung eines Kriminalkommissars im Rahmen eines „scripted-reality“-Formats, bei dem er ohne Textvorgaben agiert, eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW darstellt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird zum Zwecke einer vorläufigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt, dass die vom Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 2015 angezeigte Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig und der Antragsteller derzeit zu ihrer Ausübung berechtigt ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt

 
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