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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 779/16

Datum:
28.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 779/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0728.6B779.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1020/16
Schlagworte:
Beurteilungsverfahren Zweistufigkeit Maßstabsbesprechung Quervergleich Rangliste Rankingliste
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Es ist mit der in den BRL Pol NRW vorgesehenen Zweistufigkeit des Beurteilungsverfahrens (Feststellung der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und weisungsfreie Beurteilung aufgrund eigener Anschauung durch den Erstbeurteiler – abschließende Beurteilung unter Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe durch den Endbeurteiler) nicht vereinbar, wenn bereits in der Maßstabsbesprechung vor der Erstellung des Erstbeurteilervorschlags aufgrund eines die gesamte Vergleichsgruppe einbeziehenden Quervergleichs einer Rankingliste erstellt wird, die detaillierte Angaben enthält, wie die einzelnen Beamten beurteilt werden sollen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde M.     für das 2. Quartal 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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