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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 768/16

Datum:
16.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 768/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0816.6B768.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 805/16
Schlagworte:
Regelbeurteilung Erkenntnisgrundlage Absenkung Herabsetzung Endbeurteilerbesprechung Verwaltungspraxis
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene vorläufige Untersagung, die ausgeschriebene Funkti-onsstelle als Leiter der Abteilung Polizei beim Landrat als Kreispolizeibehörde (Be-soldungsgruppe A 16 BBesO i.d.F. des ÜBesG NRW) mit dem Beigeladenen zu be-setzen.

Im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung vom Endbeurteiler angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich eine taugliche Erkennt-nisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung darstellen.

Es ist allerdings nicht mit den sich aus Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW ergebenden An-forderungen an die Endbeurteilerbesprechung vereinbar, wenn der Endbeurteiler die Herabsetzung von Leistungsmerkmalen und Gesamtnote ohne Hinzuziehung weite-rer personen- und sachkundiger Bediensteter allein auf diese Erkenntnisgrundlage stützt.

Zur Rechtmäßigkeit einer von den Beurteilungsrichtlinien abweichenden Verwal-tungspraxis.

(Im Anschluss an Beschluss vom 13. Januar 2015 – 6 B 1406/15 –.)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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