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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 6/16

Datum:
23.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 6/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0323.6B6.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2767/15
Schlagworte:
Beamter auf Probe Entlassung Mangelnde Bewährung Lehrer
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Lehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem (verlängerten) Beamtenverhält-nis auf Probe wegen Nichtbewährung.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG), darf sich nicht auf eine Bewertung der am Ende der Probezeit erbrachten Leistungen beschränken, sondern muss grundsätzlich das während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit gezeigte Leistungsbild berücksichtigen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. August 2015 – 2 K 5654/15 – gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 15. Juli 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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