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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 653/16

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 653/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.6B653.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3966/15
Schlagworte:
Ausschöpfung Aktuelle Beurteilungen Leistungsgrundsatz Mitarbeiterführung
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienstherrn, einen Beförderungs-dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Zur Berücksichtigung des Merkmals „Mitarbeiterführung“, wenn nicht alle Mitbewer-ber in diesem Merkmal beurteilt worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 8. Juni 2005 – 6 B 542/05 -, ZBR 2006, 63).

In den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann (vorläufige Fortführung der Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des OVG NRW auch in Anbetracht der Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschrieben Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit überwiegend schwierigen Aufgaben im KK  – Zeugenschutz“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt

 
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