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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 647/16

Datum:
05.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 647/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.6B647.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 347/16
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Bestenauslese Beurteilungsverfahren Zweistufigkeit Maßstabskonferenz Quervergleich
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Es ist mit den für die Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW geltenden Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar, wenn die Erstbeurteilenden in der Maßstabskonferenz aufgrund eines die gesamte Vergleichsgruppe einbeziehenden Quervergleichs die Gesamturteile der zu beurteilenden Beamten absprechen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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