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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 611/16

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 611/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0609.6B611.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1512/16
Schlagworte:
Freie Heilfürsorge Schwangerschaft Entbindung Kostenerstattung Ausland
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag einer Polizeikommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass der Dienstherr die Kosten für eine Entbindung in den Niederlanden zu erstatten hat.

§ 11 Abs. 2 FHVOPol gewährt in entsprechender Anwendung einer schwangeren Polizeivollzugsbeamtin, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat, einen Anspruch auf Erstattung der anlässlich der Entbindung für notwendige und angemessene Krankenhausbehandlung und Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner Kosten der am Wohnort der Antragstellerin in den Niederlanden vorgesehenen Entbindung und der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger bis zu der Höhe zu erstatten hat, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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