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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 543/16

Datum:
07.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 543/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.6B543.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 603/16
Schlagworte:
Einstellung Beamtenverhältnis auf Widerruf Persönliche Eignung Zentralregister Eintragung Verwertungsverbot
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihn verpflichtet, über die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erneut zu entscheiden.

Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dürfen abweichend von dem Verwertungsverbot (§ 51 Abs. 1 BZRG) bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG). Dabei reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein.

Im Einzelfall können die Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Per-sönlichkeitsentwicklung ankommen.

Die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sind von der Beurteilung seiner persönlichen Eignung sachlich nicht zu trennen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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