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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 540/16

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 540/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.6B540.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 566/16
Schlagworte:
Einstellung Tätowierung Polizeiuniform Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform Eignungsmangel
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines Antrags, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn in den gehobenen Polizeivollzugs-dienst einzustellen.

Der Dienstherr ist berechtigt, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen (wie Beschluss vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

 
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