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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 495/16

Datum:
06.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 495/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.6B495.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1037/16
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Dienstliches Interesse Antragsfrist
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

Zur Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 - 403-42.01.08 - (“Maßnahmenpaket der Landesregierung für mehr Innere Sicherheit und bessere Integration vor Ort - Punkt 6: Verlängerung von Lebensarbeitszeit durch das Hinausschieben der Alters-grenze gemäß § 32 LBG NRW“)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
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