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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 487/16

Datum:
12.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 487/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0712.6B487.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 149/16
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreit-verfahren.

Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Aus-wahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

Hat ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung wäh-rend eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen, ist im Auswahlverfahren um einen nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu vergebenden Dienstposten eine Anlassbeurteilung zu erstellen.

In den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz kann ein Anordnungs-grund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint wer-den, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines rele-vanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann (vorläufige Fortführung der Rechtsprechung der mit Beamtenstatussa-chen befassten Senate des OVG NRW auch in Anbetracht der Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Übertragung des Dienstpostens des Dienstgruppenleiters der Direktion GE/PI 3/PWKö/A mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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