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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 364/16

Datum:
04.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 364/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0504.6B364.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 209/16
Schlagworte:
Dienstposten Dienstpostenbesetzung Auswahlverfahren Dokumentation Beurteilung Ausschöpfung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren um einen Dienstposten (Einsatzleiter in einem MEK).

Zu Verpflichtung des Dienstherrn, die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren.

Zur Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ausschöpfung von Beurteilungen.

Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebil-ligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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