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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 293/16

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 293/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.6B293.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 66/16
Schlagworte:
Abordnung Tätigkeitsbeschreibung Konfliktlage Spannungslage Amtsangemessenheit Amtsangemessene Beschäftigung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Oberwerkmeisters auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine vorübergehende Abordnung an eine andere Justizvollzugsanstalt.

Zur Frage, ob die in der anderen Dienststelle zu verrichtenden Dienstaufgaben bereits in der Abordnungsverfügung festzulegen sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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