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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 221/16

Datum:
06.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 221/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0406.6B221.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1043/15
Schlagworte:
Dienstposten Beförderungsdienstposten Dienstpostenbesetzung Bestenauslese Statusamt
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren um den (Beförderungs-)Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters des Sozialdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt.

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Nichts Abweichendes gilt für eine reine Dienstpostenkon-kurrenz.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 8 vom 15. April 2015 ausgeschriebene Stelle als Leiter/in des Sozialdienstes bei der Justizvollzugsanstalt F.          mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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