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Erfolgreiche Beschwerde eines Regierungsamtmanns, der mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme seiner Versetzung begehrt.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. November 2015 (Az.: 2 K 7556/15) gegen den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 14. Oktober 2015 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der mit Wirkung zum 1. November 2014 erfolgten Versetzung des Antragstellers vom 6. Oktober 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche und die gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 3 Satz 1 VwVfG NRW im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids vorgelegen hätten. Insbesondere erweise sich die Versetzung des Antragstellers vom Polizeipräsidium E. zum Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde als rechtswidrig. Sie widerspreche der gesetzlich vorgesehenen Verteilung finanzieller Lasten zwischen unterschiedlichen Verwaltungsträgern, die bei der Bereitstellung von Dienstkräften zur Erfüllung staatlicher Aufgaben einzuhalten sei. § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW gebiete, dass die Kreise die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung stellten. Zudem sei die Versetzung rechtswidrig, weil der Antragsteller haushaltsrechtlich nicht als Dienstkraft des betroffenen Kreises, sondern als Verwaltungsbeamter außerhalb des Polizeivollzugsdienstes weiterhin stellenmäßig im Polizeikapitel des Landeshaushalts geführt werde. Für diese Beamtengruppe greife auch nicht § 61 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW, wonach dem Landrat zur Unterstützung bei der Aufgabendurchführung der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden Landesbeamte zugeteilt werden könnten. Denn der Haushaltsgesetzgeber habe von dieser Ermächtigung nur zugunsten der Polizeivollzugsbeamten Gebrauch gemacht, wie sich aus Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober und 15. Dezember 2014 ergebe.
4Nach Aktenlage sei die Übernahme der Stelle des Antragstellers in den Haushalt des S. -Kreises O. weder erfolgt noch jemals beabsichtigt gewesen. Aufgrund der Erlasslage sei der Entscheidungsspielraum des Antragsgegners auch auf die Rücknahme der Versetzung reduziert gewesen. Ohne sie würde ein rechtswidriger Zustand auf Dauer verfestigt werden, da keine Möglichkeit bestünde, den S. -Kreis O. zu verpflichten, den Antragsteller in den Stellenplan seines Haushalts zu übernehmen.
5Die vom Antragsteller gegen diese vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründete Wertung vorgebrachten Einwände gebieten die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung geht hier zu Gunsten des Antragstellers aus.
6Die angefochtene Rücknahmeverfügung vom 14. Oktober 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, auf den sie sich stützt, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nicht vorgelegen haben. Die in der Rücknahmeverfügung angeführten Gründe vermögen die Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht zu begründen. Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Weitergehende Voraussetzungen formuliert das Gesetz nicht.
7Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da der zuvor als Regierungsamtmann beim Polizeipräsidium E. in der Direktion ZA tätige Antragsteller seit dem 1. November 2014 zeitlich unbegrenzt auf einen anderen Dienstposten bei einer anderen Behörde, dem Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde, zu einer seinem Statusamt und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Sachbear-beitertätigkeit in der Direktion ZA – ZA 1.4 versetzt worden ist. Auf diese Stelle hatte sich der Antragsteller im Rahmen einer landesweiten Ausschreibung vor Erlass der Versetzungsverfügung erfolgreich beworben und sowohl der Polizeipräsident E. als auch der Landrat des S. -Kreises O. hatten der Versetzung zugestimmt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Versetzung des Antragstellers waren demgemäß erfüllt.
8Der Antragsgegner hat die Rechtswidrigkeit der Versetzung in dem angefochtenen Bescheid mit dem Fehlen einer der Stelle des Sachbearbeiters des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Direktion ZA – ZA 1.4 beim Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde zugeordneten Planstelle im Haushaltsplan (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 LHO NRW) begründet; der Antragsteller werde deshalb weiterhin auf einer Planstelle des Polizeipräsidiums E. geführt. Diese Erwägung wirft jedoch nur haushaltsrechtliche Fragestellungen auf, die lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem S. -Kreis O. betreffen, im Außenverhältnis zum Antragsteller aber keine Rechtswirkungen entfalten. Zwar bestimmt § 49 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit der erstmaligen Verleihung eines statusrechtlichen Amtes oder der Verleihung eines neuen statusrechtlichen Amtes, z.B. durch Beförderung, verbundenen beamtenrechtlichen Ansprüche, u.a. Besoldungsansprüche, erfüllt werden können, also die hierfür erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Jedoch findet § 49 LHO NRW hier keine Anwendung, denn dem Antragsteller sind mit dem die Versetzung verfügenden Bescheid vom 6. Oktober 2014 nur das abstrakt-funktionelle Amt beim Polizeipräsidium E. sowie der dortige Dienstposten entzogen und ein neues abstrakt-funktionelles Amt und ein neuer Dienstposten beim Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde zugewiesen worden. Um eine erstmalige Verleihung eines statusrechtlichen Amtes handelte es sich daher nicht, und auch eine Veränderung seines derzeitigen Statusamtes als Regierungsamtmann ging mit der Versetzung nicht einher.
9Im Übrigen fehlt es auch nicht an einer Haushaltsstelle für die Besoldung des Antragstellers. Im Gegenteil ist es so, dass der Antragsteller nach wie vor auf seiner Planstelle, wenn auch einer des Landes, geführt wird. Dementsprechend kann offen bleiben, ob eine unter Verletzung des § 49 LHO NRW zustande gekommene statusrechtliche Maßnahme im Außenverhältnis fehlerhaft sein kann.
10Verneinend wohl Flöer zur gleichlautenden Bestimmung des § 49 BHO in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, 2014, § 49 B.2.
11Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Beurteilung darauf gestützt, dass die Versetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Verteilung finanzieller Lasten zwischen den unterschiedlichen Verwaltungsträgern, dem Land auf der einen und dem Kreis auf der anderen Seite, widerspreche. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Lastenverteilung zwischen Land und Kreis betrifft deren Innenverhältnis und berührt die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht. Nicht die Versetzung widerspricht der vom Verwaltungsgericht dargestellten – hier nicht weiter erörterungsbedürftigen, mithin als richtig zugrunde zu legenden – Gesetzeslage. Vielmehr liegt der – unterstellte – Gesetzesverstoß in einem Unterlassen der beteiligten Verwaltungsträger, nämlich einer Regelung der finanziellen Fragen dieser Personalmaßnahme.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).