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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1508/15

Datum:
24.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1508/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0224.6B1508.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1579/15
Schlagworte:
Amtsanwaltsdienst Einführungszeit Zulassung Eignung Disziplinarverfahren
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihm aufgibt, bis zur erneuten Entscheidung über die Bewer-bung eines Justizoberinspektors um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes für diesen einen entsprechenden Ausbildungsplatz frei zu halten.

Zur Ergänzung eines Ablehnungsbescheids nach § 114 Satz 2 VwGO.

Zur Bedeutung einer Disziplinarverfügung für die besondere Eignung, von der die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes abhängig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt

 
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