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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1406/15

Datum:
13.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1406/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0113.6B1406.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 428/15
Schlagworte:
Regelbeurteilung Erkenntnisgrundlage Absenkung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene vorläufige Untersagung, die ausgeschriebene Leitungsstelle der Direktion Kriminalität (Besoldungsgruppe A 16) mit einem Beigeladenen zu besetzen.

Im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung von dem Endbeurteiler angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich eine taugliche Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung darstellen.

Es ist allerdings nicht mit den sich aus Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW ergebenden Anforderungen an die Endbeurteilerbesprechung vereinbar, wenn der Endbeurteiler die Herabsetzung von Leistungsmerkmalen und Gesamtnote ohne Hinzuziehung weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter allein auf die Erkenntnisgrundlage stützt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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