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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1122/16

Datum:
28.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1122/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0928.6B1122.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1365/16
Schlagworte:
Polizeivollzugsdienst Polizeivollzugsbeamter Laufbahn Laufbahnabschnitt III Höchstaltersgrenze
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn begehrt, ihn vorläufig zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zuzulassen.

Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol festgelegte Höchstaltersgrenze für die Zulas-sung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes ist unwirksam.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 2 K 3179/16 zu der am 1. Oktober 2016 beginnenden Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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