Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1092/16

Datum:
14.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1092/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1114.6B1092.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 639/16
Schlagworte:
Beurteilung Statusamt Dienstposten Statusamtsbezug Ausschöpfung Beurteilungsmerkmal Mitarbeiterführung Verwendungsbreite
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkur¬renten-streitverfahren.

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist regelmäßig das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Das gilt auch im Rahmen der Ausschöpfung von Beurteilungen.

Weist nur ein Bewerber eine Beurteilung in einem Merkmal (Mitarbeiterführung) auf, kann daraus gegenüber dem nicht in diesem Merkmal beurteilten Bewerber bei einer auf das Statusamt bezogenen Auswahlentscheidung kein Qualifikationsvor-sprung abgeleitet werden. Denn aus dem Laufbahnprinzip folgt, dass auch der nicht in diesem Merkmal beurteilte Bewerber aufgrund seiner Laufbahnbefähigung regel¬mäßig geeignet ist, die dem nächsthöheren Statusamt zugeordneten Dienstposten auszuüben, auch wenn diese mit weitergehenden Anforderungen, z. B. Führungs¬aufgaben, verbunden sind.

Unberührt bleibt die Möglichkeit des Dienstherrn, den Umstand, dass ein Bewerber in einem bestimmten Bereich (wie hier der Mitarbeiterführung) Erfahrungen gewonnen hat, die in die Beurteilung dieses Merkmals eingeflossen sind, auf der Ebene der Hilfskriterien zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den nach A 12 LBesO bewerteten Dienstposten „Modulgruppenleitung“ am Dienstort C.     (Stellenausschreibung Nr. 2.24 MGL) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank