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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1091/16

Datum:
07.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1091/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1107.6B1091.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 671/16
Schlagworte:
Beurteilung Vergleichbarkeit Aktualität Beurteilungszeitraum Kausalität
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist in erster Linie an-hand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auch in zeitlicher Hin-sicht hinreichend vergleichbar sein müssen (hier verneint für dienstliche Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume keine Überschneidung aufweisen und zu zwei Jahre und zwei Monaten auseinanderliegenden Zeitpunkten enden).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zwei der ihm zum 1. August 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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