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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 106/16

Datum:
06.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 106/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0406.6B106.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 124/16
Schlagworte:
Untersuchungsanordnung Verwendungsfähigkeit Personalrat
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, vorläufig einer Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit nicht Folge leisten zu müssen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragssteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12. Januar 2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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