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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 915/14

Datum:
23.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 915/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0523.6A915.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1350/12
Schlagworte:
Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit Zurruhesetzung Zurruhesetzungsverfügung
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung eines Stadtoberinspektors gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Aufhebung seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen worden war.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

 
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