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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 881/15

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 881/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.6A881.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1032/14
Schlagworte:
Nebentätigkeit Nebentätigkeitsgenehmigung scripted-reality-Sendung scripted-reality-Format
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Kriminalhauptkommissars auf Feststellung, dass das beklagte Land zur Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet war.

Zur Frage, ob die Mitwirkung eines Kriminalhauptkommissars im Rahmen eines „scripted-reality“-Formats, bei dem er außerhalb des gespielten, fiktiven Hauptgeschehens eingeblendet wird und informierende Kommentare abgibt, im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW dem Ansehen der Polizei abträglich ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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