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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 832/14

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 832/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.6A832.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1421/13
Schlagworte:
Zuvielarbeit Versetzung Dienstherrnwechsel Rechtsnachfolge Passivlegitimation Verjährung Verjährungseinrede Rechtsmissbrauch Treu und Glauben
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Hauptbrandmeisters auf Ausgleich für wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit.

Wird der Beamte nach § 25 Abs. 4 LBG NRW zu einem anderen Dienstherrn versetzt, ist der neue Dienstherr nicht zur Erfüllung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, der auf beim vormaligen Dienstherrn geleisteter Zuvielarbeit beruht (fehlende Passivlegitimation).

Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung des Beamten nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des vormaligen Dienstherrn ein. § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird, hat unmittelbar lediglich zur Folge, dass mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch Entlassung sowie Neubegründung eintritt.

(Gleichlautend mit Senatsurteil vom 16. März 2016 – 6 A 190/14 –.)

Zur Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn (hier verneint).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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