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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2630/14

Datum:
20.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2630/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.6A2630.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1319/13
Schlagworte:
Polizeidienstfähigkeit Polizeidienstunfähigkeit Verwendungseinschränkungen Weiterverwendung Suchpflicht
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit (§ 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW) und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst (§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW) abgewiesen worden war.

Die aus dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht für die Weiterverwendung eines Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. sind jedenfalls dann nicht für die Suche nach einer anderweiti-gen Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst nach § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW heranzuziehen, wenn der Dienstherr nicht die Zurruhesetzung des Beam-ten verfügt, sondern dessen Laufbahnwechsel betreibt.

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 – 6 A 2348/14 –.)

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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