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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2595/14

Datum:
17.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2595/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.6A2595.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1516/14
Schlagworte:
Polizeivollzugsdienst Einstellung Eignung Eignungsmangel Tätowierung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtübernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, weil er wegen seiner Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle, rechtswidrig gewesen sei.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

 
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