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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2386/14

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2386/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1201.6A2386.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2586/10
Schlagworte:
Schadensersatz Pflichtverletzung Fürsorgepflicht Fürsorgepflichtverletzung Führungsstil Dienstunfähigkeit Personalführung
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Stadtamtmanns a.D. auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

In der Weigerung eines Dienstvorgesetzten (hier des Bürgermeisters), mit einem Beamten ein Gespräch mit einem bestimmten Inhalt und Verlauf (Konfliktbeilegung) zu führen, liegt keine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung, auch wenn ein solches Gespräch nach (amts-)ärztlichen Feststellungen der Genesung des Beamten dient.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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